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LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 15 AS 291/11 B |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.12.2011 - L 15 AS 291/11 B (https://dejure.org/2011,121858)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - L 15 AS 291/11 B (https://dejure.org/2011,121858)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Osnabrück, 27.07.2011 - S 18 AS 689/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 15 AS 291/11 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R
Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 15 AS 291/11
Leistungen können deshalb nicht rechtmäßig gewährt werden, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht geführt und eine abschließende Aufklärung insoweit nicht möglich ist (zur Berechtigung des Leistungsträgers, bei unterbliebener Mitwirkung nach Ausschöpfung seiner Ermittlungsmöglichkeiten eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen vgl. auch BSG, Urt. v. 01.07.2009, Az. B 4 AS 78/08 R, Rdnr. 17). - LSG Sachsen-Anhalt, 01.06.2010 - L 5 AS 295/09
Versagung von Leistungen der Grundsicherung wegen fehlender Mitwirkung des …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 15 AS 291/11
In jedem Fall hängt nämlich die Rechtmäßigkeit der Bewilligung unterhaltssichernder Leistungen materiell-rechtlich davon ab, dass nach der Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens und Vermögens ein ungedeckter Bedarf verbleibt (§ 9 Abs. 1 SGB II), wofür in verfahrensrechtlicher Hinsicht den jeweiligen Anspruchsteller die materielle Beweislast trifft (vgl. hierzu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Juni 2010, Az. L 5 AS 295/09 B ER).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2013 - L 15/6 AS 1102/09
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach Falschangaben …
Tritt eine solche Lage nachträglich in dem Sinne ein, dass die Bedürftigkeit eines Leistungsempfängers aufgrund der objektivierbaren Unrichtigkeit der gemachten Angaben rückschauend bereits für den Zeitpunkt der Bewilligung unerweislich bleibt, ist der zuständige Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X berechtigt, die objektiv von Anfang an rechtswidrige Bewilligung zurückzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2011 - L 15 AS 161/11 B ER - und vom 21. Dezember 2011 - L 15 AS 291/11 B).